Allgemeine Mietbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Die vorliegenden Mietbedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Radonmessgeräten sowie deren Zubehör durch die ASPERON GmbH – im Folgenden „Vermieter“ genannt. Den Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Mietgegenstand

(1) Die Vermieter vermietet dem Mieter die in der Bestellbestätigung mit dem Begriff “LeihMich” gekennzeichneten Gegenstände.

(2) Der genaue Umfang der Gegenstände ist auf den jeweiligen Produktseiten im Online-Shop des Vermieters aufgeführt. Der Mieter erhält zudem vom Vermieter bei Übergabe eine Auflistung der Mietgegenstände.

§ 3 Mietzins

(1) Der Mietzins richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung, er ist im Voraus an den Vermieter zu entrichten.

§ 4 Mietdauer

(1) Das Mietverhältnis beginnt mit Zustellung der Mietgegenstände und endet mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer, wenn nicht die Parteien vorher eine Verlängerung vereinbaren.

§ 5 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Er hat die Hinweise der Bedienungsanleitung zur sachgemäßen Benutzung zu beachten.

(2) Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Pflicht zur pfleglichen und bestimmungsmäßigen Behandlung an den Mietgegenständen entstehen. Seinem Verschulden steht das seiner Gehilfen, Lehrlinge und sonstigen Beauftragten gleich. Schäden hat er dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte an den Mietgegenständen einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Mietgegenstände unterzuvermieten.

(4) Die vermieteten Gegenstände dürfen ausschließlich vom Mieter genutzt werden.

(5) Nach dem Ende der Mietdauer hat der Mieter die Mietgegenstände an den Firmensitz des Vermieters zu übergeben.

(6) Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein die Verpflichtung zur Rückgabe der Mietgegenstände einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 6 Pflichten des Vermieters

(1) Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter die Mietgegenstände in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Der Zustand wird in einem Übergabeprotokoll zu Beginn des Mietverhältnisses durch den Vermieter festgestellt. Der Mieter erhält mit Übergabe eine Kopie des Protokolls.

(2) Der Vermieter ist verpflichtet dem Mieter die Mietgegenstände an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu übergeben.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Das Erfordernis der Textform kann nur in Textform abbedungen werden.