Vorschriften für Gebäude und Arbeitsplätze

Rechtslage

Der Schutz vor Radon ist im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung geregelt.

Das Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, den Eintritt von Radon in Gebäude weitgehend zu verhindern oder – falls nicht anders möglich – deutlich zu erschweren. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf Gebieten in denen in vielen Gebäuden eine hohe Radonkonzentration zu erwarten ist. Die geltenden Vorschriften und Regelungen sind für Wohngebäude und Arbeitsplätze unterschiedlich.

Zur Beurteilung der Angemessenheit von Schutzmaßnahmen gilt der Referenzwert gemäß Strahlenschutzgesetz als Maßstab.

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Arbeitsplätze

Zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz verpflichtet das Strahlenschutzgesetz Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Radonkonzentrationen an bestimmten Arbeitsplätzen zu messen. Zum Beispiel wenn diese in einem Erd- oder Kellergeschoss in einem Radon-Vorsorgegebiet liegen.

Liegt die gemessene Radonkonzentration im Jahresmittel oberhalb des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft, sind Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten an diesen Arbeitsplätzen zu ergreifen.

Auch außerhalb von ausgewiesenen Radon-Vorsorgegebieten können deutlich erhöhte Radonkonzentrationen auftreten. Das Bundesamt für Strahlenschutz empfiehlt daher bundesweit Radonmessungen an Arbeitsplätzen durchzuführen. Meist lassen sich bereits mit einfachen Maßnahmen zu hohe Radonkonzentrationen vermeiden. Prüfen Sie schnell und unverbindlich mit unserem Postleitzahl-Check, ob eine Radonmessung für Sie sinnvoll ist.

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Wohngebäude

Für private, bereits bestehende Wohngebäude sind Maßnahmen zur Senkung von Radonkonzentrationen generell freiwillig und nicht verpflichtend. Die zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländer haben die Aufgabe die Bevölkerung über die Gesundheitsrisiken durch Radon aufzuklären und sie zum Schutz vor Radon zu gewinnen.

Wer als privater Bauherr in einem Radon-Vorsorgegebiet neu baut, ist verpflichtet das Eindringen von Radon durch geeignete Maßnahmen weitgehend zu verhindern. Laut Strahlenschutzverordnung gilt die Pflicht erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wird (vgl. § 154 StrSchV):

  • Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration unter dem Gebäude,
  • gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und Bodenluft an der Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt, sofern der diffusive Radoneintritt auf Grund des Standorts oder der Konstruktion begrenzt ist,
  • Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bauteile,
  • Absaugung von Radon an Randfugen oder unter Abdichtungen,
  • Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen.
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